Webseitenbetreiber sollen den "Like"-Button entfernen, sonst drohen Bußgelder bis 50.000 Euro.
Nachdem sich das Kammergericht Berlin bereits Ende April mit der rechtlichen Zulässigkeit des „Like“-Buttons auseinandersetzte und diesen zwar aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig, aber nicht wettbewerbsrechtlich abmahnfähig ansah, hat das „Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz“ (ULD) in Schleswig-Holstein in einer Pressemitteilung vom 19.08.2011 nun zur Zulässigkeit der beliebten „Social Plugins“ von Facebook geäußert
„Like“-Buttons verstoßen gegen Datenschutzrecht
Das ULD fordert Webseitenbetreiber in Schleswig Holstein auf, neben den „Gefällt mir“-Buttons auch die „Fanpages“ auf Webseiten zu entfernen. Die Datenschützer begründen ihre Stellungnahme damit, dass man nach eingehender technischer und rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese „Social Plugins“ gegen das Telemediengesetz, das Bundesdatenschutzgesetz sowie das Landesdatenschutzgesetz von Schleswig Holstein verstößt. Insbesondere werden Verkehrs- und Inhaltsdaten an den Betreiber von Facebook in den USA weitergegeben, damit dieser genaue Informationen hinsichtlich der Nutzung des Dienstes erhält. Darüber hinaus wird Nutzung durch den User dauerhaft getrackt (sog. Reichweitenanalyse).
Bildung von Profilen datenschutzrechtlich unzulässig
Im Fall von Mitgliedern des sozialen Netzwerks werden sogar umfassende personifizierte Profilbildungen vorgenommen, worin ein Verstoß gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht gesehen wird. Dies gilt umso mehr, als die in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook befindlichen Hinweise nach Ansicht der Schleswig-Holsteiner Datenschützer nicht den Anforderungen an wirksame gesetzliche Hinweise genügt.
Drohung mit Untersagungsverfügungen und Bußgeldern
Im Fall der Nichtvornahme der geforderten Handlungen bis Ende September 2011 droht das ULD damit, mit Untersagungsverfügungen und Bußgeldern gegen die Anbieter der Telemedien vorzugehen, um diese zum Entfernen der Plugins zu verpflichten. Bei Verstößen gegen das TMG wären etwa Bußgelder in einer Höhe bis zu 50.000 Euro möglich.
Fazit:
Zumindest Webseitenbetreiber, die ihren Sitz in Schleswig Holstein haben, sollten die Androhung von Untersagungsverfügungen und die Einleitung von Bußgeldverfahren ernst nehmen. Es bleibt in jedem Fall abzuwarten, ob sich auch andere Landesdatenschutzbehörden oder sogar der Bund der Ansicht des ULD anschließen werden.
Ohnehin wäre es an der Zeit, dass diese Frage nicht von den Datenschutzbehörden, sondern verbindlich von den Gerichten entschieden wird.