Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) kommt zu dem Ergebnis, dass Facebook sowohl nationale als auch internationale Datenschutzregelungen verletzen würde.
Schleswig-Holsteinische Unternehmen, die bei Facebook eine eigene Fanseite betreiben oder einen „Gefällt mir“-Knopf von Facebook auf der eigenen Webseite installiert haben, sollten nach Auffassung des ULD diese umgehend abschalten. Die Behörde drohte sogar mit Bußgeldern. Unter anderem von den niedersächsischen Datenschutzbehörden erhielt das ULD Zustimmung.
Was genau Facebook speichert und wie das Unternehmen die Daten nutzt, ist nach wie vor ein Geschäftsgeheimnis. Allerdings ist sicher, dass Facebook nicht nur die direkt von Nutzern eingegebenen Daten und damit zumindest den Namen speichert, sondern auch Aktionen der Facebook-Nutzer – vermutlich lückenlos – aufzeichnet. Außerdem erfährt Facebook die wichtigsten Daten des Computer-Systems, von dem aus sich ein Nutzer in das Netzwerk eingeloggt hat, beispielsweise die IP-Adresse, der Prozessor-Typ oder die Browser-Version. Ein jeder Besuch auf Webseiten, auf denen ein „Gefällt mir“-Button installiert ist, wird auf die IP-Adresse übertragen. Sofern der Besucher der fremden Seite Facebook-Nutzer ist und sich vom selben Computer aus bereits bei Facebook eingeloggt hat, kann Facebook auch dessen Identität ermitteln. So hat Facebook die Möglichkeit, Vorlieben, Neigungen und Kontakte seiner Nutzer sehr genau und über die Facebook-Nutzung hinaus zu untersuchen.
Die Diskussion um den Facebook-Like-Button ist mittlerweile durchaus ausgeufert. Auch hier ist eines der Kernfragen, ob dynamische IP-Adressen einen Personenbezug darstellen. Die Befürworter von datenschutzrechtlichen Maßnahmen argumentieren, dass Facebook aufgrund der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Daten einen Personenbezug herstellen kann. Andere Auffassungen argumentieren dagegen, dass ein Personenbezug nicht ohne weiteres herzustellen ist. Da Facebook letztendlich nicht alle Informationen offen legt und nicht klar beschreibt, welche Auswertungen erfolgen und welche Daten zusammengeführt werden, ist eine rechtliche Beurteilung auf „Spekulationen“ angewiesen.
Im März 2011 kam es, unabhängig von den aktuellen datenschutzrechtlichen Diskussionen, zu einer gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Frage, ob der Einsatz des „Gefällt mir“-Buttons unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist. Dies hat das Gericht in einer Entscheidung (Az.: 91 O 25/11) verneint. Zwar wird das Urteil unter rechtlichen Gesichtspunkten kritisiert. Letztendlich ist aber derzeit nicht eine Abmahnwelle zu befürchten, die durch den „Gefällt mir“-Button von Facebook ausgelöst wird.
Wie bereits bei Google Analytics und bei Google Plus ist auch bei Facebook festzustellen, dass eine absolut rechtssichere Lösung derzeit nicht möglich ist. Dann müsste eine Internetpräsentation auf die Einbindung von Facebook verzichten. Dies scheint in Anbetracht der vielfältigen Nutzung von Facebook nicht akzeptabel.
Quelle: Feil Rechtsanälte