EU-Parlament nimmt BvD-Anregungen auf

Vizepräsident und Berichterstatter des EU-Parlamentes fordern Datenschützer des BvD zur weiteren Mitarbeit an der Verordnung auf.

Wichtigen Input für die Gestaltung der Grundzüge der geplanten EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) konnten der Vorstand des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V., der neue Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. sowie weitere Datenschutzbeauftragte aus der Praxis verantwortlichen Entscheidern im EU-Parlament liefern. Auf Einladung des Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, Alexander Alvaro (EVP), nahm der BvD die Gelegenheit wahr, die Institution Datenschutzbeauftragter im Europäischen Parlament vorzustellen. Der ebenfalls teilnehmende Jan Philipp Albrecht, Mitglied des Europäischen Parlaments und der Berichterstatter für die geplante Datenschutzverordnung, sagte dem BvD zu, die konkreten Hinweise des Verbandes bei der Gestaltung der Verordnung zu berücksichtigen. Konkret geht es dabei vor allem um die Unternehmensgröße für die Bestellpflicht eines Beauftragten, den Kündigungsschutz und den Erlaubnisvorbehalt für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

BvD-Vorstandsvorsitzender Thomas Spaeing nannte in einer Stellungnahme des Verbandes noch einmal die wichtigsten Punkte, die es aus Sicht des BvD und seiner Mitglieder bei der Entwicklung der Datenschutzgrundverordnung auf EU-Ebene zu beachten gilt: „Angesichts der umfassenden Aufgaben, die durch die EU-DSGVO auf die Unternehmen zukommen, ist die Funktion eines erfahrenen qualifizierten Datenschutzbeauftragten im Unternehmen unverzichtbar.“ Der BvD sieht beispielsweise durch die im Verordnungsentwurf genannte Bestelldauer von nur zwei Jahren die Gefahr, dass durch die geringe Laufzeit eine effektive und im Einzelfall kritische Wahrnehmung der Aufgaben verhindert wird. Auch die in dem Entwurf genannte Untergrenze zur Pflichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten von 250 Mitarbeitern, die in einem Unternehmen beschäftigt sein müssen, gehe an der Praxis vorbei, wie GDD-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Rolf Schwartmann betonte. Vielfach seien Unternehmen mit deutlich weniger Mitarbeitern verstärkt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst. Der BvD schlug den EU-Parlamentariern deswegen keine nominelle Untergrenze vor, sondern eine qualitative, abhängig vom Grad der Verarbeitung personenbezogener Daten im Unternehmen. Letztlich unterstrich der Vorstandsvorsitzende der GDD auch noch einmal die Wichtigkeit des in der Verordnung vorgesehenen Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt für den Umgang mit personenbezogenen Daten.

 

Quelle: BvD