Datenschutzverstöße auch wettbewerbsrechtlich "spürbar"

Auftraggeber haftet für Dienstleister

 

Geklagt hatte ein Hersteller, dem die Werbung eines Wettbewerbers unangenehm aufgefallen war. Darin wurden die Verbraucher aufgefordert, sich im Internet zu registrieren. Wer das tat, sollte ein Testgerät, einen Gutschein und eine Ratgeberbroschüre erhalten, so das Versprechen. Die Seite, auf der sich die Interessenten registrieren konnten, enthielt allerdings kein Impressum und auch keine weiteren Informationen zur Erhebung und Verwendung der abgefragten Daten. Die Seite wurde nicht vom Anbieter selbst, sondern von einem mit der Werbung beauftragten Dienstleister betrieben.

 

Der Kläger beanstandete zum einen, dass Verbraucher durch dieses Angebot in "unangemessener und unsachlicher Art und Weise" mit einem erheblichen Anreiz zum Ausprobieren geködert würden. Außerdem genüge der Internetauftritt den Vorschriften der §§ 5 und 13 TMG nicht. Vor Gericht verlangte die Firma ein Verbot der Werbung in dieser Form. Das Landgericht Hamburg gab dem Antrag statt und erließ dazu eine einstweilige Verfügung.

 

Dagegen legte der beklagte Wettbewerber Widerspruch ein. Doch die Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg jetzt abgewiesen (Urteil vom 27. Juni 2013, Az.: 3 U 26/12). Wie die Richter erklärten, lag in dem Fall tatsächlich eine Verletzung der bestehenden Informationspflichten vor. So fehlten obligatorische Angaben zu Namen, Anschrift, Kontaktadresse, Handelsregister-Eintragung und Umsatzsteuer-ID des Dienstleisters. Dieser Verstoß gegen die Informationspflichten sei auch wettbewerbsrechtlich "spürbar", so die Richter.

 

Auch habe der Diensteanbieter den Nutzer über Art, Umfang, Zweck der Erhebung und Verwendung und Verarbeitung der Daten nicht ausreichend informiert. Dies habe schon zu Beginn des Nutzungsvorgangs und in allgemein verständlicher Form zu geschehen.

 

Bei dieser Vorgabe handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Die Vorschrift soll also nicht nur datenbezogene Schutzrechte gewährleisten, sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Niveau heben. Ein unterschiedliches Schutzniveau könnte nämlich den Wettbewerb verfälschen, so die Richter. Die Datenschutzrichtlinie diene also auch dazu, die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers zu schützen, indem sie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle schaffe. Insofern darf ein Wettbewerber also auch datenschutzrechtliche Verstöße durchaus abmahnen.

 

Zwar seien die Verstöße nicht vom Hersteller selbst, sondern von dem mit der Werbung beauftragten Dienstleister getätigt worden, dennoch muss der Auftraggeber dafür haften. Entscheidend ist, dass er den Nutzen aus den Handlungen zieht. In Fällen wie diesen greift dann die sogenannte "Beauftragtenhaftung".

 

Quelle: heise.de