BGH legt Verfahren um Speicherung von IP-Adressen dem EuGH vor

Sind IP-Adressen personenbezogene Daten? Diese Frage soll nun der Europäische Gerichtshof entscheiden. Der Bundesgerichtshof bat das EU-Gericht in einem Verfahren um Klärung. Für personenbezogene Daten gelten strengere Datenschutzvorschriften.

In einem Verfahren um die Speicherung der IP-Adressen von Besuchern einer Website hat der Bundesgerichtshof jetzt den Europäischen Gerichtshof eingeschaltet. Der EuGH soll entscheiden, ob IP-Adressen beim Surfen auf Webseiten des Staates als "personenbezogene Daten" gelten. Für personenbezogene Daten gelten strengere Datenschutzregeln als für allgemeine Daten. Betreiber von Webseiten dürfen persönliche Informationen nur speichern, wenn die Nutzer einwilligen oder die Daten für die Abrechnung oder das Angebot an sich gebraucht werden.

 

Piratenpolitiker Breyer sieht Verstoß gegen Telemediengesetz

 

Hintergrund ist eine Klage des Kieler Piratenpartei-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Datenschutzaktivist will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen (Az.: VI ZR 135/13). Breyer wirft Bundesbehörden wie etwa dem Bundesinnenministerium vor, mit der Speicherung der Surfdaten gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen.

 

Identifizierung durch IP-Adresse

Die IP-Adresse ist eine Ziffernfolge, die mit einer Telefonnummer vergleichbar ist. Über sie kann der Computer identifiziert werden - und damit letztlich auch die Person identifiziert, die an dem jeweiligen Internetzugang angemeldet ist.

 

BGH-Richter setzen Verfahren aus

Die Karlsruher Richter setzten das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus. Sie wollen zunächst vom EuGH zwei juristische Fragen klären lassen, in denen es um Details der EG-Datenschutzrichtlinie geht.

Der BGH will vom EuGH wissen, ob IP-Adressen überhaupt als "personenbezogene Daten" gelten. Dem Bund liegen selbst keine Informationen vor, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten, so die Richter.

 

Europäische Datenschutzrichtlinie weniger streng?

Die Bundesregierung erklärte dem Gericht, dass sie die IP-Adressen speichere, um Angriffe auf ihre Webseiten abzuwehren oder Angreifer verfolgen zu können. Würden die IP-Adressen als personenbezogenen Daten gewertet, wäre eine Speicherung allein aus Sicherheitsgründen nach Ansicht der Richter wahrscheinlich nicht zulässig. Sie wollen von ihren Kollegen am EuGH wissen, ob die europäische Datenschutzrichtlinie hier weniger strenge Vorgaben macht. Eine Entscheidung des EuGH würde in allen EU-Staaten gelten.

Der Kläger Breyer sieht die Klärungsanfrage beim EuGH positiv. Er widersprach dem Argument, dass die Bundesbehörden IP-Adressen aus Sicherheitsgründen speichern müssten. Sichere Webseiten könnten auch ohne diese Informationen angeboten werden, erklärte er.

 

Quelle: haufe.de