Die Datenschutz-Aufsicht in Schleswig-Holstein fordert alle Unternehmen und Behörden, die personenbezogene Daten in die USA übermitteln, auf, sich ohne Zeitverzug nach Alternativen zu dieser
Praxis umzusehen und hält Lösungen wie EU-Standardverträge oder freiwillige Einwilligungen der Anwender für unzureichend.
Gut eine Woche nach dem Urteil des EuGH zum Safe-Harbor-Abkommen hat sich jetzt das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) aus Schleswig-Holstein zu Wort gemeldet und dabei Bedenken gegen die von der EU-Kommission empfohlenen Ausweichmaßnahmen geäußert. Stattdessen sollten sich Behörden und Unternehmen, die personenbezogene Daten in die USA lieferten, schnellstmöglich nach Alternativen umsehen, heißt es im Positionspapier des ULD.
Empfehlungen der EU-Kommission werden zurückgewiesen
Nachdem das Safe-Harbor-Abkommen durch den EuGH für ungültig worden war, hatte die EU-Kommission auf alternative rechtliche Maßnahmen hingewiesen, die anstelle dieses Abkommens genutzt werden könnten. Genannt wurden dabei etwa
- die Nutzung von EU-Standardverträgen
- die Verwendung von Corporate Binding Rules
- die freiwillige Einwilligung der Nutzer in die Datenübermittlung.
Nach Ansicht des ULD stellen diese Lösungen jedoch keine wirkliche Alternative dar, weil eine Übertragung der Daten nach dem Urteil eben nur dann zulässig ist, wenn für diese Daten in den USA ein ähnlich hohes Schutzniveau wie in der EU vorhanden ist. Dies könne längerfristig jedoch nur durch entsprechende Änderungen im US-Recht erreicht werden. Die datenverarbeitenden Unternehmen in den USA könnten die Einhaltung des europäischen Datenschutzniveaus nicht garantieren, solange sich die dortige Rechtsgrundlage nicht geändert hat.
Freiwillige Einwilligung in anlasslose Überwachung wohl sittenwidrig
Auch bei der freiwilligen Einwilligung in die Datenübertragung hat das ULD erhebliche Zweifel. So hält man hier etwa eine Generalerklärung für eine Vielzahl von nicht übersehbaren Datenverarbeitungen für nicht zulässig. Zudem seien etwa AGBs, die eine Einwilligung enthalten, die sich auch auf eine anlasslose Massenüberwachung durch die Behörden erstreckt, mit größter Wahrscheinlichkeit als sittenwidrig einzustufen.
Ausnahmen
Übertragungen personenbezogener Daten sind nach Meinung des ULD daher momentan nur noch dann zulässig, wenn sie zum Abschluss, der Durchführung und der Erfüllung eines Vertrags benötigt werden. Als Beispiele hierfür werden etwa Reise- oder Flugbuchungen genannt.
Schnellstmögliche Überprüfung und Suche nach Alternativen
Den Unternehmen und Behörden in Schleswig-Holstein legt das ULD daher nahe, ihre Verfahren „schnellstmöglich“ zu überprüfen und sich gegebenenfalls nach Alternativen umzuschauen. Bestehende Standardverträge mit US-Datenimporteuren seien aufzukündigen. Andauernde Datenübermittlungen könne die Behörde über eine verwaltungsrechtliche Anordnung aussetzen oder untersagen. Ebenso könnten anhaltende Datenübertragungen in die USA ohne Rechtsgrundlage mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 300.000 EUR geahndet werden.
Quelle: haufe.de