Der interne Datenschutzbeauftragte


Rechte des internen Datenschutzbeauftragten

Der interne Datenschutzbeauftragte hat eine Reihe von Privilegien:

Arbeitsrechtliche Privilegien 

  • Betriebsratsähnlicher Kündigungsschutz,
    auch noch 2 Jahre nach Abberufung als Datenschutzbeauftragter
  • außerordentlich schwierige Abberufung als Datenschutzbeauftragter
  • Freistellung für die Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter von anderen Aufgaben 
  • gesetzmäßig verbriefter Anspruch auf vom Arbeitgeber bezahlte Fort- und Weiterbildung,
    für die der Mitarbeiter freigestellt werden muss

 

Aufgabenbezogene Rechte 

  • Weisungsfreiheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes
  • Direkte Unterstellung zur Unternehmensleitung
  • Einsichtsrecht in sämtliche relevante Unterlagen
  • Initiativ- und Einspruchsrecht, dies verbunden mit einem direkten Kontrollrecht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben, bezogen auf alle Bereiche des Unternehmens.

Es liegt nahe, dass es aufgrund der weitreichenen Befugnisse zu Problemen kommen kann, und dass Konflikte heraufbeschworen werden. Diesen Sachverhalten kann durch einen externen Datenschutzbeauftragen (eDSB) begegnet werden. Deshalb bieten wir den eDSB als Dienstleistung an.


Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist sinngemäß ein Instrument der unternehmerischen Selbstkontrolle mit dem Ziel, eine Transparenz in den Abläufen und Methoden der betrieblichen Datenverarbeitung zu schaffen. Dabei soll er auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gem. dem Bundesdatenschutzgesetz hinwirken.

 

Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gehören:

  • Die Überwachung des Umfangs sowie der Verfahren, Methoden und Prozesse, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden, z.B. durch die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses.
  • Einweisung der mit der Datenverarbeitung betrauten Personen und Unterrichtung über die datenschutzrechtlichen Grundlagen sowie die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis.
  • Die Überwachung und Koordinierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Sicherstellung des Datenschutzes gem. DSGVO erforderlich sind.
  • Die Einhaltung des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit in Bezug auf personenbezogene Daten sicherzustellen.
  • Durchführung und Dokumentation von Vorabkontrollen soweit notwendig bzw. vorgeschrieben.
  • Die Vertretung des Unternehmens gegenüber Externen in bzw. zu Fragen des Datenschutzes (z.B. gegenüber den Aufsichtsbehörden).
  • Die Beratung der Unternehmensleitung sowie einzelner Fachabteilungen zu datenschutzrechtlichen Fragen.
  • Die Erarbeitung betriebsinterner Richtlinien und die Definition adäquater Prozesse zur praktischen Umsetzung der Datenschutzbestimmungen inkl. Kontrolle auf Einhaltung.

 

Wichtig: Die Verantwortung zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen liegt trotz der Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten bei der Unternehmensleitung. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann aufgrund seiner Befugnisse lediglich überwachen und anmerken nicht aber etwas anordnen oder entscheiden.