Wird gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes verstoßen, z.B. kein Beauftragter für den Datenschutz bestellt, so kann das Folgen haben:
Wie für alle Bußgelder gilt: das Bußgeld ist so hoch anzusetzen, dass durch die Tat kein Vorteil erlangt wird. Das heisst:
Ein Datenschutzbeauftragter wäre in jedem Fall billiger gewesen.