Der interne Datenschutzbeauftragte (benennung aus den Reihen der Mitglieder) hat aufgrund seiner Privilegien eine Sonderrolle im Unternehmen, die in §4f BDSG geregelt sind. Ein externer Datenschutzbeauftragter (übt Rolle als externer Dienstleister aus) hat natürlich die gleichen Aufgaben, ist aber flexibler in der Handhabung.
Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter unmittelbar dem Leiter der nicht öffentlichen Stelle zu unterstellen (also dem Geschäftsführer/Vorstand) und hat insofern ständigen Zugang zur Geschäftsführung. Sobald der interne Datenschutzbeauftragte allerdings in seinem übrigen Tätigkeitsfeld angesprochen wird, gilt die normale hierarchische Einordnung in das Unternehmen.
Der interne betriebliche Datenschutzbeauftragte hat bezogen auf seine Funktion besondere Befugnisse:
Für die Auswahl des internen Datenschutzbeauftragten gibt es Kriterien
Aus diesen Kriterien geht hervor, dass der Kündigungsschutz, der mit der Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten einhergeht, ein kritisches Thema ist.