Der Personaldatenschutz setzt den Unternehmen Grenzen beim Sammeln von Mitarbeiterdaten. Auch die unwissentliche Übertretung von Gesetzen kann sowohl straf- als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Aufgabe des Datenschutzbeauftragten innerhalb des Unternehmens ist es, die Rechte des Unternehmers und der Mitarbeiter zu wahren.
Aus Sicht des Datenschutzgesetzes dürfen lediglich solche Arbeitnehmerdaten erhoben werden, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen. Diese Daten müssen für das Arbeitsverhältnis tatsächlich erforderlich sein.
Tabu für den Arbeitgeber sind alle Fragen nach z.B. Schwangerschaft, Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft. Selbst die Hobbies der Mitarbeiter haben meist keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis.
Eine für alle Seiten akzeptable Lösung kann eine Betriebsvereinbarung über eine offene Überwachung sein. Hierbei legt das Unternehmen seinen Mitarbeitern dar, welche Aktivitäten in welchem Umfang kontrolliert werden. Dies schafft Sicherheit auf beiden Seiten und viele Mitarbeiter verstehen die Bedürfnisse von Unternehmen und Unternehmern und stimmen einer klar definierten Vereinbarung zu.
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